Bearbeitungsgrundsätze aktualisiert!
Eine aktuelle Version der Bearbeitungsgrundsätze finden Sie als Download direkt in diesem Artikel oder auch im Downloadbereich unter dem Punkt Förderung Feuerwehrwesen. Die wesentlichen Anpassungen beziehen sich auf die Förderung von Atemschutztechnik, konkret zu finden unter
Punkt 5.2 Spezielle Festlegungen / Einzelfestlegungen
Abweichend zur Regelung gemäß Ziffer V der RLFw gilt:
Künstlich errichtete Löschwasserentnahmestellen (nach den jeweils gültigen DIN-Normen zu errichten) werden mit einem Fördersatz von maximal 50 v.H. gefördert.
Für die Beschaffung von Feuerwehrtechnischer Ausrüstung gilt ein Fördersatz von maximal 50 v.H.
Für die Beschaffung von persönlicher Schutzkleidung gelten die Höchstbeträge aus Anlage 2.
Atemschutztechnik (Grundgerät 1 oder 2 Flaschen mit Maske und Lungenautomat, Manometer) wird mit maximal 50 v.H. gefordert. Weiteres Zubehör bzw. Sonderausstattungen sind mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
Feuerwehrhaltegurte werden mit folgenden Stückzahlen gefördert (TLF max. 4 Stück, LF/StLF max. 12 Stück, Truppfahrzeuge max. 4 Stück).
Dienstkleidung (Mütze, Jacke, Hose, Rock, Bluse) wird mit maximal 35 v.H. gefördert.
Alle Ausrüstungsgegenstände haben den aktuellen DIN- und Rechtsvorschriften zu entsprechen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Alle weiteren förderfähigen Beschaffungs- oder Baumaßnahmen werden mit maximal 50 v.H. gefördert.
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall einen höheren Fördersatz, nach verfügbaren Fördermitteln, festlegen.
Wir bitten diese Änderungen bei der Beantragung vorn Fördermitteln für die kommenden Jahre zu berücksichtigen. Die Antragstellung für das Jahr 2014 erfolgt im Zeitraum vom 01.09. - 30.09.2013 an das Landratsamt Görlitz, Amt für BS-KS-RW.
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